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18.02.2005 - Anklage nach Todes-Sturz aus der Bungee-Kugel
 
Trier (AP) Sechs Monate nach dem tödlichen Sturz einer 14-Jährigen aus einer Bungee-Kugel auf der Dauner Kirmes hat die Staatsanwaltschaft Trier fünf Verantwortliche angeklagt. Dem 55-jährigen Betreiber der Anlage, seiner 51-jährigen Ehefrau sowie drei Mitarbeitern wird fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen, wie die Behörde am Freitag mitteilte.

Den Ermittlungen zufolge waren die beiden Insassen, neben dem Todesopfer saß ihre 16-jährige Freundin in der Kugel, nicht angeschnallt und wurden ungesichert 60 Meter in die Höhe geschossen. Die 16-Jährige konnte sich dabei am Gestänge der Kugel festhalten und überlebte das Unglück leicht verletzt.

Den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zufolge hatten zwei der Gehilfen im Alter von 24 und 33 Jahren mit den Mädchen gescherzt, statt wie vorgesehen die Sicherungsbügel herunterzuklappen und die Gurte anzulegen. Zur selben Zeit hatte ein weiterer 24-jähriger Schaustellergehilfe, der zwei Meter entfernt am Bedienpult stand, den 30-sekündigen Spannvorgang vor dem Abschuss der Kugel gestartet. «Ohne sich zu vergewissern, ob die Mädchen gesichert waren, löste er den Abschuss der Bungee-Kugel aus», erklärte die Staatsanwaltschaft.

Das Betreiberehepaar war bei dem Unfall nicht anwesend. Ihnen wird aber vorgeworfen, durch Unterlassungen den Unfall mitverursacht zu haben. Nach den Vorschriften hätte die Anlage nur unter Anleitung sachkundiger Aufsichtspersonen betrieben werden dürfen, die an einem Seminar teilgenommen haben. «Keine der am Unfalltag eingesetzten Personen erfüllte diese Voraussetzungen», stellte die Staatsanwaltschaft fest. Darüber hinaus sei den Betreibern die Praxis ihrer Mitarbeiter bekannt gewesen, entgegen der Betriebsanleitung bereits vor dem Anschnallen der Passagiere mit dem Spannvorgang der Stahlseile zu beginnen.

Dem Beschuldigten, der den Abschuss ausgelöst hat, wirft die Staatsanwaltschaft vor, sich nicht durch Blick in die Kugel oder Kontaktaufnahme zu seinen Kollegen vergewissert zu haben, dass die beiden Mädchen angeschnallt waren. Den beiden anderen wird angelastet, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, die Mädchen anzuschnallen.

Quelle: http://de.news.yahoo.com/050218/12/4f4z6.html
 
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